Operative Bedürfnisse der Polizei ohne individuell-konkrete Gefahrenlage reichen auch in der hier interessierenden Situation nicht aus, um Schutzmassnahmen im Sinn von Art. 149 StPO anzuordnen. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass andernfalls auch anderen beschuldigten Polizisten auf deren Verlangen hin das Recht auf Nicht-Bekanntgabe der Personalien gewährt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.