Dass vorliegend durch die Nicht-Bekanntgabe der Personalien kaum Einschränkungen der Parteirechte zu erwarten sind, der Beschwerdeführer mit Blick auf das Konfrontationsrecht insbesondere auch die Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit hin prüfen kann, bedeutet somit umgekehrt nicht, dass Schutzmassnahmen mit Gefahren begründet werden können, die nicht vom Beschwerdeführer oder dessen Umfeld ausgehen. Operative Bedürfnisse der Polizei ohne individuell-konkrete Gefahrenlage reichen auch in der hier interessierenden Situation nicht aus, um Schutzmassnahmen im Sinn von Art. 149 StPO anzuordnen.