Dass eine solche aus dessen Umfeld droht, wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei begründen die Erforderlichkeit der verlangten Schutzmassnahme damit, dass durch Bekanntgabe der Identität eine Gefährdung im Hinblick auf künftige Einsätze im Rahmen der Sondereinheit – vor allem bei der Aufklärung schwerer Delikte und in entsprechend gefahrenrelevanten Milieus – erfolge.