a StPO sind einzuvernehmende Personen über die Personalien zu befragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei gewährten Schutzmassnahmen möglich. Wie unter E. 4.1. hiervor erwähnt dürfen Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn für die Person selbst oder eine ihr nahe stehende Person eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Dabei hat die als konkret ernsthaft einzustufende Gefahr vom ebenfalls am Verfahren Beteiligten (soweit hier interessierend: vom Privatkläger) oder dessen Umfeld auszugehen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art.