a StPO subsumiert und einer Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht unterstellt haben will. Da die Beschuldigten indessen als Enzian-Mitarbeiter bekannt sind und ihre Aussage ihnen auch zugeordnet werden können, fällt die verweigerte Personalienfreigabe lediglich unter Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO. 4.6 Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Parteien Anspruch haben, ungeschmälert an Verfahrenshandlungen teilnehmen zu können (WEHRENBERG, a.a.O., Art. 149 N 23). Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. a StPO sind einzuvernehmende Personen über die Personalien zu befragen.