c, bei welcher effektiv nur die Personalien (insbesondere Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohn- und Heimatort, Nationalität, Zivilstand, Beruf [HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 143 N 6]) verborgen werden, die fragliche Person aber dennoch – wie hier als beteiligter Enzi- an-Mitarbeiter – klar zugeordnet werden kann, wird bei der Anonymitätszusicherung gemäss lit. a eine Anonymitätswahrung angestrebt, bei welcher Angaben der fraglichen Person dergestalt verheimlicht werden, dass Rückschlüsse auf deren wahre Identität unmöglich sind.