4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die fragliche Schutzmassnahme nicht als Anonymitätszusicherung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO zu verstehen ist. Zwar werden sowohl bei der Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss lit. a, als auch bei denjenigen nach lit. c die Personalien nicht bekannt gegeben. Im Gegensatz zur Schutzmassnahme gemäss lit. c, bei welcher effektiv nur die Personalien (insbesondere Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Wohn- und Heimatort, Nationalität, Zivilstand, Beruf [HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art.