4 menhang mit ihm als beschuldigte Person in keiner Weise erschwert. Führungszeugnisse oder Auskünfte über sein bisheriges dienstliches Verhalten könnten ohne weiteres erhältlich gemacht werden. Da er als beschuldigte Person ausserdem das Recht habe, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, vermöge das zusätzliche Verdecken der Personalien die Wahrheitsfindung auch nicht zu erschweren. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die fragliche Schutzmassnahme nicht als Anonymitätszusicherung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO zu verstehen ist.