149 StPO gewährt werde, sobald es um Einsätze in ihrer Funktion als Mitglieder der Spezialeinheiten gehe. Diese Praxis sei vom Zwangsmassnahmengericht mehrfach bestätigt worden, insbesondere auch in Fällen, in denen nicht eine unmittelbare Drohung habe nachgewiesen werden können. Vorliegend erleide der Beschwerdeführer keine Einschränkung seiner Parteirechte und auch die Interessen der Strafverfolgung müssten als gewahrt gelten, würden doch Untersuchungshandlungen im Zusam-