Vor dem Hintergrund, dass die Mitwirkungsrechte des Privatklägers und die Wahrheitsfindung durch Massnahmen gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO in keiner Weise tangiert würden, dürfen diese angesichts des konkreten Gefährdungspotentials einer Veröffentlichung der Personalien der mitwirkenden Mitglieder der Sondereinheit „Enzian“ als verhältnismässig gelten. Der beschuldigte Enzian-Mitarbeiter 1 hält ergänzend fest, dass es der bernischen Rechtspraxis entspreche, dass ihnen und den Mitgliedern der Spezialeinheit Milan der Schutz von Art. 149 StPO gewährt werde, sobald es um Einsätze in ihrer Funktion als Mitglieder der Spezialeinheiten gehe.