Der Massstab, den das Bundesgericht in BGE 139 IV 265 für die stark in die Mitwirkungsrechte eingreifende Massnahme der vollen Anonymisierung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO aufgestellt habe, gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Schliesslich stehe auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz der angeordneten Schutzmassnahme nicht entgegen. Vor dem Hintergrund, dass die Mitwirkungsrechte des Privatklägers und die Wahrheitsfindung durch Massnahmen gemäss Art. 149 Abs. 2 lit.