Zu berücksichtigen sei, dass Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO die mildeste Schutzmassnahme darstelle, würden doch Mitwirkungs- und Fragerecht nicht beschränkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Schutzmassnahme angeordnet werden dürfe, dürfe daher auch nicht der gleiche Massstab wie bei der Beurteilung anderer Schutzmassnahmen angewendet werden. Der Massstab, den das Bundesgericht in BGE 139 IV 265 für die stark in die Mitwirkungsrechte eingreifende Massnahme der vollen Anonymisierung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO aufgestellt habe, gelange vorliegend nicht zur Anwendung.