Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass Art. 149 StPO in erster Linie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten schützen wolle, handle diese Bestimmung doch um den klassischen Konflikt zwischen Zeugenschutz und Verteidigungsrechten. Weder sei hier ein solcher Fall zu beurteilen noch würden die Mitwirkungsrechte des Privatklägers in irgendeiner Weise beschränkt werden. Hinsichtlich der Gefahrenlage räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass der Beschwerdeführer bislang keine konkreten Drohungen ausgesprochen habe.