c der vorgenannten Bestimmung. Dadurch würden die Konfrontationsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, sei doch der Beschwerdeführer auf dessen ausdrückliches Ersuchen hin zu sämtlichen Untersuchungshandlungen zugelassen und stehe dessen Anwalt uneingeschränktes, d.h. direktes Fragerecht zu. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass Art. 149 StPO in erster Linie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten schützen wolle, handle diese Bestimmung doch um den klassischen Konflikt zwischen Zeugenschutz und Verteidigungsrechten.