3 4.4 Dagegen wenden die Generalstaatsanwaltschaft und der beschuldigte Enzian- Mitarbeiter 1 ein, dass es nicht um die Frage der Anonymitätszusicherung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO gehe, sondern um die wesentlich weniger in die Parteirechte eingreifende Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien gemäss lit. c der vorgenannten Bestimmung.