Abgesehen davon müssten diese Gründe theoretisch für alle Polizeibeamten gelten, müssten diese doch zur Sicherung der öffentlichen Ordnung ebenfalls gefährliche Einsätze absolvieren. Abgesehen davon sei die Massnahme nicht geeignet, könnten die beschuldigten Enzi- an-Mitarbeiter sowohl bei ihren Einsätzen, als auch auf der Strasse auch dann als Enzi- an-Mitarbeiter erkannt werden, wenn ihre Namen den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gemacht würden.