Die von ihnen genannten Gründe, welche angeblich die Schutzmassnahme rechtfertigen würden (Gefährdung ihrer Einsätze bei Observationen oder ihrer Sondereinsätzen bzw. Gefahr von Vergeltungsmassnahmen), stünden in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und würden auch nicht näher konkretisiert. Abgesehen davon müssten diese Gründe theoretisch für alle Polizeibeamten gelten, müssten diese doch zur Sicherung der öffentlichen Ordnung ebenfalls gefährliche Einsätze absolvieren.