Eine entsprechende Gefahrenlage sei auch nicht aus den Akten erkennbar. Selbst die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft würden eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr verneinen. Die von ihnen genannten Gründe, welche angeblich die Schutzmassnahme rechtfertigen würden (Gefährdung ihrer Einsätze bei Observationen oder ihrer Sondereinsätzen bzw. Gefahr von Vergeltungsmassnahmen), stünden in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und würden auch nicht näher konkretisiert.