Das Bundesgericht gehe ebenfalls davon aus, habe es doch festgestellt, dass Sinn und Zweck der Zusicherung von Anonymität die Geheimhaltung der Identität sei. Ferner könne in der hier interessierenden Konstellation nicht von einer erheblichen Gefahrenlage für die betroffenen Mitarbeiter der Enzian gesprochen werden, welche die angeordnete Schutzmassnahme rechtfertigen würde. Die Kantonspolizei habe nicht aufzeigen können, dass die fraglichen Mitarbeiter einer Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt wären. Eine entsprechende Gefahrenlage sei auch nicht aus den Akten erkennbar.