a StPO handle, bedürften die gewährten Schutzmassnahmen keiner Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht. 4.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber schliesst auf Genehmigungsbedürftigkeit der gewährten Schutzmassnahmen. Mit der – auch gegenüber ihm geltenden – Geheimhaltung der Personalien werde den Mitarbeitern des Dezernats Enzian praktisch die vollständige Anonymität zugesichert. Das Bundesgericht gehe ebenfalls davon aus, habe es doch festgestellt, dass Sinn und Zweck der Zusicherung von Anonymität die Geheimhaltung der Identität sei.