Die vor diesem Hintergrund gewährten Schutzmassnahmen seien ausserdem geeignet. Da lediglich die Personalien der Beteiligten verborgen blieben, der Privatkläger und dessen Rechtsvertreter aber an den Beweiserhebungen teilnehmen könnten, stünden die Schutzmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschränkung der Parteirechte und würden das mildeste Mittel zum Erreichen des angestrebten Schutzes bilden. Da es sich dabei nicht um eine vollständige Anonymitätszusicherung im Sinn von Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO handle, bedürften die gewährten Schutzmassnahmen keiner Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht.