149 N 12). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die gewährte Schutzmassnahme (soweit hier interessierend: Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien und Nichterscheinen der Personalien in den Verfahrensakten) mit dem generellen Schutzbedürfnis der Mitarbeiter des Dezernats Enzian. Sie führt aus, dass bei Bekanntgabe der Personalien die Gefahr der Identifizierung und Zuordnung zur Sondereinheit bestehe, was zur Gefährdung ihres Einsatzes bei Observationen oder Sondereinsätzen führe.