149 Abs. 2 lit. a StPO) betreffend bedarf eine von der Staatsanwaltschaft erteilte Zusicherung wegen ihrer weitreichenden Wirkung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Besondere Schutzmassnahmen drängen sich erst dann auf, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht oder ein anderer schwerer Nachteil droht (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 387, auch zum Folgenden). Zu denken ist insbesondere an schwere und ernst zu nehmende Drohungen oder an andere massive Einschüchterungsversuche.