4. In materieller Hinsicht sind die gewährten Schutzmassnahmen, insbesondere diejenige gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO (Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit), umstritten. 4.1 Die Strafprozessordnung sieht zugunsten von gefährdeten Personen besondere Schutzmassnahmen vor. Sie liegen einerseits im Interesse der Wahrheitsfindung und im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung, andererseits dienen sie dem Schutz gewisser Personen (WEHRENBERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 149 N 3). In dem Sinn hält Art. 149 Abs. 1 StPO