149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO den Mitarbeitern des Dezernats „Enzian“ im Rahmen des laufenden Verfahrens Schutzmassnahmen, indem deren Personalien unter Ausschluss der Parteien festgestellt werden und weder in den Protokollen noch in den Verfahrensakten erscheinen. Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Privatkläger bei den Beweisaufnahmen bzw. Einvernahmen mit den beteiligten Mitarbeitern des Dezernats auf ausdrückliches, rechtzeitig im Voraus anzukündendes Ersuchen um Teilnahme zugelassen und dass der amtliche Anwalt des Privatklägers zur Ausübung des direkten Fragerechts ohne weiteres zugelassen werde. Auszug aus den Erwägungen: [...]