{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-439_2015-05-07.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_439_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d8bd62f7bbf80276ccb7fd9a97fe6198b14d71cb44e28751488d4f920e5780200915491677e527bc16197f1e50591069?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d8bd62f7bbf80276ccb7fd9a97fe6198b14d71cb44e28751488d4f920e5780200915491677e527bc16197f1e50591069&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_439", "Checksum": "b6e4d4975531a1164c9b1058f31d238c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 439"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.05.2015 BK 2014 439"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 07.05.2015 BK 2014 439"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Schutzmassnahmen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:29:18", "Checksum": "223b34856a56941ea5942673927bc83d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.05.2015 BK 2014 439\nRegeste:\nAnordnung von Schutzmassnahmen (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 14 439\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 7. Mai 2015\n\nin der Strafsache gegen\n\n1. A. und Mitarbeiter des Dezernats Enzian\n2. „Enzian-Mitarbeiter 1“\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigte\n\ngegen\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecher Y.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nwegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung / Schutzmassnahmen\n\nRegeste\nOperative Bedürfnisse der Polizei allein genügen nicht für die Anordnung von Schutzmassnahmen. Die gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO für die Anordnung von Schutzmassnahmen erforderliche erhebliche Gefahrenlage muss sich aus der individuell-konkreten Situation ergeben und von am Verfahren beteiligten Personen oder deren Umfeld ausgehen, unabhängig\ndavon, um welche konkreten Schutzmassnahmen es geht. Die im Rahmen von Anonymitätszusicherungen für verdeckte Ermittler ergangene Rechtsprechung des EGMR sowie\ndes Bundesgerichts (BGE 139 IV 265) bzw. die dort aufgestellten Anforderungen an die Gefahrenlage gelten für alle Schutzmassnahmen.\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nGegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern wird wegen Amtsmissbrauchs und einfacher\nKörperverletzung ermittelt. Auf Antrag der Kantonspolizei gewährte die Staatsanwaltschaft\ngestützt auf Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO den Mitarbeitern des Dezernats „Enzian“\nim Rahmen des laufenden Verfahrens Schutzmassnahmen, indem deren Personalien unter\nAusschluss der Parteien festgestellt werden und weder in den Protokollen noch in den Verfahrensakten erscheinen. Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Privatkläger bei den\nBeweisaufnahmen bzw. Einvernahmen mit den beteiligten Mitarbeitern des Dezernats auf\nausdrückliches, rechtzeitig im Voraus anzukündendes Ersuchen um Teilnahme zugelassen\nund dass der amtliche Anwalt des Privatklägers zur Ausübung des direkten Fragerechts ohne weiteres zugelassen werde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n4. In materieller Hinsicht sind die gewährten Schutzmassnahmen, insbesondere diejenige\ngemäss Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO (Feststellung der Personalien unter Ausschluss der\nParteien und der Öffentlichkeit), umstritten.\n4.1 Die Strafprozessordnung sieht zugunsten von gefährdeten Personen besondere\nSchutzmassnahmen vor. Sie liegen einerseits im Interesse der Wahrheitsfindung und im\nInteresse einer wirksamen Strafverfolgung, andererseits dienen sie dem Schutz gewisser Personen (WEHRENBERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 149 N 3). In dem Sinn hält Art. 149 Abs. 1 StPO fest, dass die Verfahrensleitung geeignete Schutzmassnahmen trifft, wenn Grund zur Annahme besteht, ein\nZeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person\noder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person,\ndie mit ihm/ihr in einem verwandtschaftlichen Verhältnis (i.S.v. Art. 168 StPO) steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen. Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung zählt mögliche Schutzmassnahmen exemplarisch auf: die Anonymitätszusicherung (lit. a), Durchführung von Einvernahmen\nunter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit (lit. b), Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit (lit. c), Veränderung des Aussehens oder der Stimme der zu schützenden Person oder eine entsprechende Abschirmung (lit. d) oder die Einschränkung der Akteneinsicht (lit. e). Soweit die Wahrung\nder Anonymität (Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO) betreffend bedarf eine von der Staatsanwaltschaft erteilte Zusicherung wegen ihrer weitreichenden Wirkung der Genehmigung\ndurch das Zwangsmassnahmengericht.\nBesondere Schutzmassnahmen drängen sich erst dann auf, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht oder ein anderer schwerer Nachteil droht (OBERHOLZER,\nGrundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N 387, auch zum Folgenden). Zu denken ist insbesondere an schwere und ernst zu nehmende Drohungen oder an andere\nmassive Einschüchterungsversuche. Das blosse Unbehagen, sich in einem Strafverfahren zu exponieren und dadurch allenfalls gewisse Nachteile in Kauf nehmen zu müssen,\n\n"}