5 gestützt. Der geforderte hinreichende Zusammenhang zwischen Ausgangsurteil und dem nachträglichen Freiheitsentzug ist gegeben. Durch das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziffer 1 lit. a EMRK unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich vom Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2013 (Geschäfts-Nr. UH 130350), auf welchen sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft.