Die spätere Anordnung oder Anpassung einer Massnahme ist nur rechtsgenügend abgestützt, wenn die ursprüngliche Verurteilung und der später angeordnete beziehungsweise abgeänderte Freiheitsentzug hinreichend miteinander zusammenhängen. Es bedarf mithin einer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und (erneuter) Freiheitsentziehung. Erforderlich ist, dass das Ausgangsurteil den späteren Freiheitsentzug noch "trägt" bzw. sich die Freiheitsentziehung aus der ursprünglichen Verurteilung gerade ergibt (BGE 136 IV 156 E. 3.3. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; s.a. Urteil 6B_135/2012 E. 1.3.).