19 N 16), was für den Strafbefehl zutrifft. Das Bundesgericht (Urteil 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.7.1 f.) hat dazu folgendes gesagt: Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen (EGMR, Van Droogenbroeck vs. Belgien, Urteil vom 24.6.1982, § 35; in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 1984, S. 7 f.). Die spätere Anordnung oder Anpassung einer Massnahme ist nur rechtsgenügend abgestützt, wenn die ursprüngliche Verurteilung und der später angeordnete beziehungsweise abgeänderte Freiheitsentzug hinreichend miteinander zusammenhängen.