a EMRK gedeckt, wenn es sich um eine gerichtliche Verurteilung handelt. Der Entscheid über die Fortsetzung der Massnahme über die Mündigkeit hinaus kann von einer nicht richterlichen Behörde getroffen werden, er muss jedoch an ein Gericht weitergezogen werden können (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 19 N 15). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl schuldig erklärt wegen Diebstahls, Betrugs und Widerhandlungen gegen das BetmG und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 5 Tagen bestraft. Zudem wurde eine persönliche Betreuung angeordnet. Es stellt sich die Frage, ob dieser Strafbefehl einer Verurteilung nach Art. 5 Ziffer 1 lit. a EMRK entspricht.