6.5 Gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG enden alle Massnahmen mit der Vollendung des 22. Altersjahres. Diese Bestimmung ist mit der EMRK vereinbar. Auf Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK lassen sich zwar nur Freiheitsentziehungen gegen minderjährige Personen stützen. Die Fortsetzung jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen nach Erreichen der Mündigkeit auch gegen den Willen des Betroffenen ist aber von Art. 5 Ziffer 1 lit. a EMRK gedeckt, wenn es sich um eine gerichtliche Verurteilung handelt.