4 Massnahmenänderungsverfahren nach Art. 18 JStG auch bei Volljährigen durchgeführt werden kann. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – einer freiheitsentziehende Massnahem bei einer volljährigen Person ohne deren Zustimmung stets nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziffer 1 lit. e EMRK zulässig ist, da Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK, welcher den rechtmässigen Freiheitsentzug zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung für die zuständige Behörde bei Minderjährigen vorsieht, nicht mehr zur Anwendung gelangt. 6.5 Gemäss Art.