Dass der Beschwerdeführer heute mündig ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und von Art. 5 JStG. Der vom Beschwerdeführer angerufene Beschluss der III. Strafkammern des Obergerichts Zürich vom 20. November 2013 (Geschäfts- Nr. UH130355) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Kammer hält damit in einem ersten Schritt fest, dass die im Rahmen des Massnahmenänderungsverfahrens stattfindende Untersuchung und die Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen gegen einen Volljährigen möglich und zulässig sind. Ohnehin unbestritten ist, dass ein