Dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden ist ändert daran nichts. Beim Massnahmenänderungsverfahren handelt es sich wie ausgeführt nicht um eine neue Strafuntersuchung, sondern es geht um die Überprüfung einer Schutzmassnahme, welche für eine Tat ausgesprochen wurde, die der Beschwerdeführer vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat. Für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes ist der Tatzeitpunkt massgebend (Art. 3 Abs. 1 JStG). Dass der Beschwerdeführer heute mündig ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und von Art.