5 JStG ist unter diesen Umständen nicht erforderlich und deren Fehlen ändert am tatsächlichen Vorliegen einer Untersuchung im Sinne von Art. 5 JStG nichts. Im Rahmen dieser Untersuchung der persönlichen Verhältnisse ist es angezeigt, dass gegebenenfalls rasch auf veränderte Bedürfnisse von Jugendlichen reagiert werden kann. Eine vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf Art. 5 JStG muss damit auch im Massnahmenänderungsverfahren möglich sein. 6.3 Dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig geworden ist ändert daran nichts.