Anders als bei der Eröffnung eines Strafverfahrens sind im Massnahmenänderungsverfahren ausschliesslich die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung der betroffenen Person massgebend. Diese gilt es zu beurteilen, weshalb mit der Einleitung eines Massnahmenänderungsverfahrens automatisch und zwingend eine Untersuchung zur Person einhergeht. Eine separate, formelle Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 5 JStG ist unter diesen Umständen nicht erforderlich und deren Fehlen ändert am tatsächlichen Vorliegen einer Untersuchung im Sinne von Art. 5 JStG nichts.