Entsprechend den wegleitenden Grundsätzen von Art. 2 JStG geht es bei der Persönlichkeitsabklärung gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG in erster Linie darum, sich ein klares Bild über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu verschaffen, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule, Freizeitgestaltung und Beruf (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 1 N 4). Anders als bei der Eröffnung eines Strafverfahrens sind im Massnahmenänderungsverfahren ausschliesslich die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung der betroffenen Person massgebend.