Es müssen sich nicht zwingend die äusseren Verhältnisse geändert haben, sondern es genügt, wenn der Anordnung der zu ändernden Massnahme eine Fehleinschätzung der urteilenden Behörde zugrunde lag. In formeller Hinsicht setzt Art. 18 JStG das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bezüglich der zu ändernden Schutzmassnahme voraus (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 18 N 4 f.). Welche andere Massnahme erfolgsversprechender sein soll, kann im neuen Verfahren nach Art. 9 JStG abgeklärt werden (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 18 N 3). Entsprechend den wegleitenden Grundsätzen von Art.