An dieser Praxis ist festzuhalten. Im Massnahmenänderungsverfahren wird nicht eine neue Tat beurteilt, sondern eine ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme überprüft und gegebenenfalls durch eine andere ersetzt, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (Art. 18 Abs. 1 JStG). Damit ist gemeint, dass sich im Vollzug der bisherigen Schutzmassnahme gezeigt hat, dass eine andere Schutzmassnahme erforderlich oder jedenfalls zweckmässiger ist. Es müssen sich nicht zwingend die äusseren Verhältnisse geändert haben, sondern es genügt, wenn der Anordnung der zu ändernden Massnahme eine Fehleinschätzung der urteilenden Behörde zugrunde lag.