3 recht nichts anderes bestimmt. Wenn die Jugendanwaltschaft von Amtes wegen das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides einzuleiten hat, hat sie in diesem Stadium des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Verfahrensherrschaft. Folglich hat sie auch die Kompetenz zur vorsorglichen Anordnung einer Schutzmassnahme. 6.2 An dieser Praxis ist festzuhalten.