2 JStG im Vordergrund stünden. Es gehe nicht um den Vollzug einer gerichtlich rechtskräftig angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme gemäss Art. 5 Ziffer 1 lit. a EMRK, sondern um einen Freiheitsentzug zur überwachten Erziehung gemäss Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK, welcher nur bei Minderjährigen zulässig und folglich nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer verweist u.a. auf zwei Beschlüsse der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 15. und 20. November 2013 (Geschäfts-Nr.: UH130350 und UH130355).