Weder der Wortlaut noch eine grammatikalische, systematische, historische oder teleologische Auslegung liessen den Schluss zu, dass gegen Volljährige ohne dringenden Tatverdacht eine Untersuchung eingeleitet und folglich vorsorglich eine Unterbringung im Sinne von Art. 5 JStG angeordnet werden könne. Weiter sei der Staatsanwaltschaft zu widersprechen, wonach Art. 5 Ziffer 1 lit. e EMRK nicht anwendbar sei, sondern im Rahmen der Schutzmassnahmen und damit auch im Rahmen von Massnahmenänderungsverfahren gemäss Art. 18 JStG die Person des Jugendlichen und Art. 2 JStG im Vordergrund stünden.