Die Eröffnung einer Untersuchung zur Person nach Einreichen der Volljährigkeit widerspreche dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts. Selbst wenn es die gesetzliche Möglichkeit einer sogenannten Untersuchung zur Person von Volljährigen ohne dringenden Tatverdacht geben würde, so sei in casu nicht davon auszugehen, dass die Jugendanwaltschaft eine solche Untersuchung führe. Es sei nie eine Untersuchung eröffnet worden und seine Person werde gar nicht untersucht. Weder der Wortlaut noch