Es werde aber in Abrede gestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen während des Massnahmenänderungsverfahrens bei Volljährigen ohne Untersuchung gegeben seien. Durch die Jugendstrafverfolgungsbehörden könne keine Untersuchung mehr eröffnet werden, wenn die betroffene Person volljährig sei. Die Eröffnung einer Untersuchung zur Person nach Einreichen der Volljährigkeit widerspreche dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts.