Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG sei deshalb auch im Massnahmenänderungsverfahren möglich, eine neuerliche Delinquenz sei nicht vorausgesetzt. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, eine Untersuchung sei nur im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht möglich. Eine (ausschliessliche) Untersuchung zur Person sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäss Art. 5 JStG könne die