18, N 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht für die Jugendanwaltschaft die gesetzlich verankerte Möglichkeit (Art. 18 JStG), eine Schutzmassnahme auch nach Volljährigkeit eines Jugendlichen zu ändern. Die genannten gesetzlichen Grundlagen (Art. 18 JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG, Art. 5ff. JStG) sind EMRK-konform. Die Jugendanwaltschaft beruft sich zudem auf die Praxis der Beschwerdekammer, wonach es sich beim Massnahmenänderungsverfahren ebenfalls um eine Untersuchung gemäss Art. 5 ff. JStG handle, nämlich um eine sog. Untersuchung zur Person. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art.