Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass die Jugendanwaltschaft – bis zur Vollendung des 22. Altersjahres eines Jugendlichen (Art. 19 Abs. 2 JStG) – die angeordneten Schutzmassnahmen auf die Bedürfnisse des Jugendlichen anpassen kann, da sich diese im Laufe der Zeit verändern, weil sich der Jugendliche in der Entwicklung befindet. Es ist unabdingbar und gesetzgeberisch gewollt, dass diese Anpassungen zeitnah und damit auch vorsorglich erfolgen können (vgl. auch StGB-Kommentar, 19. Auflage, Orell Füssli Verlag, RIESEN-KUPPER, Art. 18, N 6).