Dazu gehört, dass die angeordneten Schutzmassnahmen stets überprüft und bei veränderten Verhältnissen angepasst werden (Art. 18 JStG). „Damit ist gemeint, dass sich im Vollzug der bisherigen Schutzmassnahme gezeigt hat, dass eine andere Schutzmassnahme erforderlich oder jedenfalls zweckmässiger ist“ (BSK StGB-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Auflage, Art. 18, N 4). Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass die Jugendanwaltschaft – bis zur Vollendung des 22. Altersjahres eines Jugendlichen (Art.