Das schweizerische Jugendstrafrecht wird somit in erster Linie vom Erziehungsgedanken geleitet und der Gesetzgeber bringt in genanntem Artikel den spezialpräventiven Charakter des Jugendstrafrechts zum Ausdruck. Die Jugendanwaltschaft hat sich somit in allen Verfahrensstadien an diesem gesetzgeberischen Grundauftrag zu orientieren. Dazu gehört, dass die angeordneten Schutzmassnahmen stets überprüft und bei veränderten Verhältnissen angepasst werden (Art.