4. Die Leitende Jugendanwältin hält diesen Ausführungen in ihrer Stellungnahme entgegen, dass die vorsorgliche Unterbringung im Rahmen eines Massnahmenänderungsverfahrens erfolgt sei. Weiter wird ausgeführt: Art. 2 JStG hält fest, dass Schutz und Erziehung des Jugendlichen für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes wegleitend sind. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 4 Abs. 1 JStPO verankert. Das schweizerische Jugendstrafrecht wird somit in erster Linie vom Erziehungsgedanken geleitet und der Gesetzgeber bringt in genanntem Artikel den spezialpräventiven Charakter des Jugendstrafrechts zum Ausdruck.